Rauchmelderpflicht

Gesetzliche Regelung in Rheinland-Pfalz
Gesetzliche Regelung in Rheinland-Pfalz

Als erstes Bundesland überhaupt in Deutschland, führte Rheinland-Pfalz im Jahr 2003 eine Gesetzesregelung zur Rauchmelderpflicht in Wohnungen ein. Von Seiten des Deutschen Feuerwehr­verbandes und der Feuerwehren wurde diese \“Entscheidung im Sinne der Sicherheit der Menschen\“ sehr begrüßt. Erfahrungen aus den USA, Großbritannien und Schweden zeigen, dass durch solche Regelungen die Zahl der Brandtoten um rund 50 Prozent reduziert werden können. Die Regelung sah zunächst eine Rauchmelder­pflicht in allen Neubauten vor. So mussten Rauchmelder in Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungsweg dienen, installiert werden. Geregelt wird diese Pflicht im §40 Wohnungen Absatz 8 der Landes­bau­ordnung RLP (LBauO). Grundsätzlich ist der Wohnungs­eigentümer bzw. der Vermieter für die Einhaltung der Regelung verantwortlich und nicht ein möglicher Mieter.

Rauchmelderpflicht auch in Altbauten
Pünktlich zum deutschland­weiten Rauchmeldertag verabschiedete der Landtag am 27.06.2007 einen Gesetztes­entwurf der SPD-Fraktion, die bestehende Regelung zu Rauchmeldern auch auf Altbauten auszudehnen. Und so den Bestands­schutz für bestehende Wohnungen aufzuheben. Die Gesetzes­änderung sieht eine Übergangsfrist von fünf Jahren, zur Nachrüstung mit Rauchmeldern, vor. Eine Kontrolle oder Strafen bei Nichtbeachtung soll es nicht geben. Es kann jedoch nach einem Brand zu Problemen mit der Versicherung geben. Falls keine Rauchmelder installiert waren, kann die Versicherung sich auf das Gesetz berufen und die Zahlung verweigern.

Gesetzliche Regelung in Rheinland-Pfalz
Landesbauordnung §44 Wohnungen, Abs. (8)

  • Rauchmelderpflicht für Alt- und Neubauten in Schlaf- und Kinderzimmer sowie in Fluren, die als Rettungsweg dienen.
  • Umbauten von bestehenden Wohnungen müssen ebenfalls mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
  • Übergangsfrist zur Nachrüstung in Altbauten bis Juli 2012
  • Keine Kontrolle oder Strafen sind vorgesehen.
  • Bei Nichtbeachtung wird jedoch wahrscheinlich der Verlust des Versicherungsschutzes eintreten.

Die Landesbauordnung (LBauO) mit den entsprechenden Regelungen kann auf der Seite des Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesehen werden (weiter)

Andere Bundesländer ziehen nach
Mittlerweile sind auch andere Bundesländer dem Beispiel von Rheinland-Pfalz gefolgt und haben Regelungen zur Rauchmelder­pflicht erlassen. Direkt im Jahr 2004 folgten das Saarland und Schleswig-Holstein. Danach verabschiedeten auch Hessen (2005) und auch Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern (2006) entsprechende Gesetze. Anfang des Jahres 2008 verabdschiedete Thüringen die Rauchmelder­pflicht für Neubauten. Als bislang letzte Bundesländer führte zum Jahresende 2009 auch Sachsen-Anhalt und ab Mai 2010 auch Bremen eine gesetzliche Regelung ein. Aus Sicht der Feuerwehren wäre es wünschenswert, wenn deutschlandweit eine Rauchmelder­pflicht eingeführt und die anderen Bundesländer folgen würden.

Gesetzliche Regelungen in den anderen Bundesländern
Gesetzliche Regelungen in den anderen Bundesländern